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Das Gesetz
Der Gesetzgeber beschreibt in §4 BDSG die Eigenschaften und Fähigkeiten,
die ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erfüllen muss.
Der Datenschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
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Fachkunde und
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Zuverlässigkeit
besitzen. Darüber hinaus ist er selbstverständlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Die Aufsichtsbehörde kann einen bestellten DSB abberufen,
wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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